Umgangsregelung

Sowohl aus kinderpsychologischer Perspektive als auch nach der bestehenden Gesetzeslage hat jedes Kind grundsätzlich ein Anrecht darauf, zu beiden Elternteilen eine eigene Beziehung zu gestalten.  

Dieses kindliche Grundrecht ist ein wesentlicher Baustein für eine angemessene Entwicklung seiner Persönlichkeit und besteht unabhängig von dem Verlauf der partnerschaftlichen Beziehung der Elternteile untereinander, weil Eltern-Kind-Beziehungen in der Regel über die Dauer der elterlichen Partnerschaft fortbestehen und über den gesamten Lebenslauf des Kindes bedeutsam sein können.

Scheitert eine Partnerschaft, gibt es in der Folge recht häufig Umgangskonflikte zwischen den Elternteilen, die ihre Ursache nicht selten in noch nicht ausreichend aufgearbeiteten Konflikten zwischen den Eltern haben, welche letztlich auch ausschlaggebend für die Trennung waren. So kann es Eltern teilweise schwerfallen, den Wert eines persönlichen Umgangs ihres Kindes mit dem getrennten Partner anzuerkennen, wenn sie sich selbst von diesem angegriffen, gedemütigt oder instrumentalisiert fühlen. Diese Konflikte sind teilweise so verhärtet, dass das Familiengericht aufgefordert wird, eine richterliche Entscheidung bezüglich einer Umgangsregelung herbeizuführen. Im Vorwege müssen die möglichen Folgen der infrage kommenden Optionen für das Kind sorgsam abgewogen werden, wobei eine reine Status-quo-Diagnostik des Konfliktes durch die Sachverständigen den Betroffenen oftmals wenig hilft, wenn sich daraus keine Impulse für die Veränderung der konfliktträchtigen Situation ergeben. Der oder die Sachverständige kann die Aufgabe übernehmen, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Beziehungen der Beteiligten zum Positiven gestaltet werden können.

Hierbei berücksichtigen wir vor allem den Entwicklungsstand und das Persönlichkeitsbild des Kindes, die Beziehungsqualitäten des Kindes zu seinen Eltern und Geschwistern, den Willen bzw. die emotionale Tendenz des Kindes, die elterliche Beziehungsgestaltung, die Förderkompetenz und Feinfühligkeit des Umgangsberechtigten wie auch die Bindungstoleranz des hauptbetreuenden Elternteils.

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