Rückführung nach Fremdunterbringung

Ein Verfahren zur Prüfung der Frage, ob der Wechsel eines Kindes aus der Pflegefamilie zurück in die Betreuung der Herkunftsfamilie seinem Wohl entspricht, stellt einen nicht seltenen Sonderfall der Anwendung des §1666 BGB dar. Im diagnostischen Vorgehen sind hier zwei Prüfebenen zu unterscheiden:

Zum einen ist die Frage zu untersuchen, ob die leiblichen Eltern bzw. der die Rückführung beantragende Elternteil über eine ausreichende Erziehungsfähigkeit verfügt, so dass mit der Rückkehr des Kindes keine Kindeswohlgefährdung verbunden ist.

Zum anderen wird geprüft, ob auch die Herausnahme des Kindes aus dem Pflegeverhältnis Gefährdungsmomente beinhalten könnte. Dies könnte besonders dann zu bejahen sein, wenn das Kind zwischenzeitig bedeutsame emotionale Bindungen an die Pflegeperson(en) entwickelt hat. Eine Herausnahme könnte sodann bei dem Kind, welches ohnehin im Bereich der emotionalen Bindungen vorgeschädigt ist und damit eine erhöhte Vulnerabilität aufweist, erneut ein Trennungserlebnis und damit Entwicklungsrisiken auslösen. Andererseits kann eine Rückführung auch nach einem jahrelangen Pflegeverhältnis aus psychologischer Sicht durchaus möglich sein, wenn die Erziehungseignung des leiblichen Elternteils belegt ist (z. B. durch längeres besuchsweises Zusammensein mit dem Kind) und der kindliche Wille ebenfalls in diese Richtung geht und weitere Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung im Rückführungsfall nicht ermittelbar sind. Hier muss jedoch geprüft werden, ob die kindlichen Wunschäußerungen tatsächlich auf eigenen Erfahrungen und Bewertungen beruhen oder ob ggf. ein kindeswohlgefährdender Kindeswille oder auch Fremdsuggestionen vorliegen.

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