Die Gutachtendauer

Beschleunigung – in jedem Fall?

In der Vergangenheit haben sich familiengerichtliche Verfahren mitunter über derartig lange Zeiträume erstreckt, dass dieses vor dem Hintergrund der damit einhergehenden kindlichen Belastungen nicht akzeptabel erschien.

Leider haben psychologische Gutachten nicht selten in ungünstiger Weise diese Entwicklung der Verfahrensverzögerung gefördert. Nicht zuletzt deshalb erschien es dem Gesetzgeber notwendig, die Beauftragung eines psychologischen Gutachtens mit der Setzung einer Vorlagefrist durch das beauftragende Familiengericht zu verknüpfen.

Es hat sich bewährt, dass sich das beauftragende Gericht und der/die Sachverständige noch vor Auftragserteilung über die Fristsetzung abstimmen, denn unsere Kapazitätsauslastung schwankt mitunter und es kann möglicherweise nicht sofort mit der Bearbeitung begonnen werden.

Oft ist eine möglichst schnelle Bearbeitung familienpsychologischer Gutachten geboten und wichtig, um durch eine baldmögliche Entscheidung des Gerichts Klarheit und Orientierung für das Kind und die Beteiligten zu schaffen. Nicht jedoch in jedem Fall entspricht diese Prämisse optimal den inhaltlichen Anforderungen. Bestimmte Rahmenbedingungen können geradezu nach einer „Entschleunigung“ des Verfahrensablaufs verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Begutachtung im Rahmen der lösungsorientierten Phase einen konstruktiven Verlauf nimmt, dieser jedoch noch mehr Zeit benötigt. Auch im Falle einer grenzwertigen Kindeswohlgefährdung und der Frage, ob ambulante Maßnahmen diese ggf. mindern können, kann ein erweiterter Zeithorizont sinnvoll sein, um die Wirkung von Interventionen abwarten und deren Ergebnis in das Gutachten aufnehmen zu können. Selbstverständlich gilt auch hier, dass entsprechende Anregungen mit dem Gericht kommuniziert und von diesem genehmigt werden müssen.

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