Verfahren nach §1666 BGB

Der §1666 BGB bezieht sich auf drohende Gefährdungen des Kindeswohls, bei denen das Familiengericht tätig werden muss, sollten die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sein, selbst für eine Abwendung der Gefahr zu sorgen.

Das Familiengericht wird dabei häufig von einem Jugendamt eingeschaltet, wenn dieses von Dritten (Kindergärten, Schulen oder anderen Beobachtern) eine Meldung über eine Kindeswohlgefährdung durch eine möglicherweise unzureichende Ausübung der elterlichen Verantwortung erhält. Nach eigenen Ermittlungen oder ggf. fehlgeschlagenen Unterstützungsversuchen kann sich das Jugendamt an das Familiengericht wenden, um überprüfen zu lassen, ob ein teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge notwendig ist. Kann das Familiengericht nicht ausreichend klären, ob eine Kindeswohlgefährdung durch mangelhafte Ausübung der elterlichen Verantwortung vorliegt, gibt es ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag. Hierbei ist zu prüfen, ob die Erziehungsfähigkeit eines der oder beider Elternteile derartig eingeschränkt ist, dass die elterliche Sorge entzogen oder eingeschränkt werden muss, oder ob so genannte „mildere Maßnahmen“ in Betracht kommen.

Um dieses festzustellen, wird im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zunächst geprüft, ob die kindlichen Bewältigungsressourcen unter der bisherigen Ausübung der elterlichen Verantwortung überfordert worden sind, also ob das Kind ggf. bereits psychische oder physische Auffälligkeiten zeigt oder diese mit ziemlicher Sicherheit in Zukunft zu erwarten sein werden.

Hinsichtlich der Elternteile wird im Rahmen der Begutachtung untersucht, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Entwicklungsstörung im Sinne einer Kindeswohlgefährdung in der Vergangenheit oder gegenwärtig beteiligt sind, ob die Elternteile in der Lage sind, die Geschehnisse aus der Vergangenheit angemessen zu bewerten, eine Eigenbeteiligung zu erkennen und ob sie in der Lage bzw. willens sind, zuverlässig ambulante oder, falls notwendig, stationäre Hilfen anzunehmen.

Sind bei den Eltern Ressourcen in deren Erziehungsfähigkeit vorhanden bzw. erscheinen diese entwicklungsfähig, werden in aller Regel zunächst mildere Maßnahmen empfohlen, deren konkrete Ausgestaltung von den Jugendämtern und Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vorgenommen wird. Damit wird angestrebt, eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Einrichtung möglichst zu vermeiden.

In der Summe geht es also darum, die auf Seiten des Kindes und der Eltern vorliegenden Risikofaktoren zu ermitteln und diese mit den vorhandenen Ressourcen (Schutzfaktoren) zu gewichten. Ebenfalls muss im Sinne einer Prognose bewertet werden, ob die in der Vergangenheit aufgetretenen Risikofaktoren zukünftig fortbestehen oder aber durch entsprechende Interventionen in ihren Auswirkungen gemindert oder kompensiert werden können.

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