Lösungsorientierte Gutachten

Der Terminus des „lösungsorientierten Gutachtens“ deckt eine ganze Reihe unterschiedlicher Strategien des sachverständigen Vorgehens ab. Für die mit einem bestimmten Familienverfahren befassten Gerichte erscheint es insoweit wünschenswert, über das jeweilige Vorgehen der zu beauftragenden Sachverständigen informiert zu sein.

Wie wird im Rahmen einer Begutachtung konkret mit dem Auftrag eines Hinwirkens auf die „Herstellung von Einvernehmen zwischen den Beteiligten“ umgegangen, sofern ein solches Vorgehen vom Gericht (gemäß §163 FamFG) angeordnet wird?

Aus unserer Sicht kann eine ausschließliche Lösungsorientierung nicht vollständig zufriedenstellen. So wird nicht selten eine fundierte Kinderdiagnostik vernachlässigt mit der Folge, dass nach einem Scheitern der Einigungsbemühungen mitunter keine ausreichende Basis für das Erstellen eines tragfähigen schriftlichen Gutachtens besteht.

Zudem ist nicht jede Konstellation – insbesondere in Hochkonfliktfamilien – durch Vermittlungsansätze konstruktiv in Bewegung zu bringen. Bisher entstandene Belastungen des Kindeswohls oder eine das Konfliktgeschehen stark prägende Persönlichkeitsstruktur eines Elternteils oder beider Eltern können bedeutsame Rahmenbedingungen für das weitere Vorgehen sein. Zudem muss auch jede/r Sachverständige mit Bescheidenheit feststellen, dass notwendige Interventionen den zeitlichen oder auch ökonomischen Rahmen eines Gutachtens sprengen können, ggf. auch trotz aller Bemühungen der Widerstand der Beteiligten eher wächst als sich vermindert.

Zweiphasenmodell der Gutachtenerstellung

Aus den vorgenannten Erwägungen heraus ist es u. E. notwendig, zunächst eine Einzelfalldiagnostik durchzuführen und dabei insbesondere das Kind mit seinen jeweils individuellen Belastungen, Sorgen, aber auch Ressourcen und Willensbekundungen einzubeziehen. Es werden insoweit spezifische Problemkonstellationen auf Kind- und Elternebene sowie im familiensystemischen Kontext erfasst, um diese Erkenntnisse sodann im zweiten Schritt im Gespräch mit den Eltern (gemeinsam oder als „Pendel-Diplomatie“) einzubringen. Auf dieser Basis werden mit besserer Aussicht im Einzelfall greifende Lösungsmöglichkeiten und konkrete Veränderungsschritte erarbeitet.

Falls diese zweite lösungsorientierte Gutachtenphase erfolgreich verläuft, wird dem Gericht lediglich eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse und ggfs. Vereinbarungen vorgelegt, die von dort den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Stellungnahme zugeleitet und ggf. in einem gemeinsamen Gerichtstermin angepasst werden können.

Scheitert hingegen im Begutachtungsprozess die Suche nach einvernehmlichen Konfliktlösungen (die ggf. auch nur in Teilbereichen der Aufgabenstellung erfolgreich sein können), liegt in diesem Falle eine vollständige diagnostische Datenlage vor, um dann dem Gericht ein entscheidungsorientiertes Gutachten fachgerecht und nachvollziehbar vorlegen zu können.

Maßgabe für unsere Tätigkeit stellt nach wie vor das Kindeswohl dar – dieses gibt den „Verhandlungskorridor“ für lösungsorientierte Maßnahmen vor. In Verfahren nach §1666 BGB wird dieser Umstand ganz besonders deutlich – hier wird sich nicht selten im Rahmen der diagnostischen Phase abzeichnen, dass lösungs- bzw. ressourcenorientierte Ansätze nur begrenzt umsetzbar sind oder aber schon ausgeschöpft wurden. Ggf. ist auch das Kindeswohl derartig grenzwertig belastet, dass schnelle Interventionen, dann auch gegen den Widerstand der Eltern, empfohlen werden müssen.

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