Umgangsregelungen
Sowohl aus kinderpsychologischer Perspektive als auch nach der bestehenden Gesetzeslage hat jedes Kind grundsätzlich ein Anrecht darauf, zu beiden Elternteilen eine eigene Beziehung zu gestalten. Dieses kindliche Grundrecht ist ein wesentlicher Baustein für eine angemessene Entwicklung seiner Persönlichkeit und besteht unabhängig von dem Verlauf der partnerschaftlichen Beziehung der Elternteile untereinander, weil Eltern-Kind-Beziehungen in der Regel über die Dauer der elterlichen Partnerschaft fortbestehen und über den gesamten Lebenslauf des Kindes bedeutsam sein können.
Scheitert eine Partnerschaft, gibt es in der Folge recht häufig Umgangskonflikte zwischen den Elternteilen, die ihre Ursache nicht selten in noch nicht ausreichend aufgearbeiteten Konflikten zwischen den Eltern haben, welche letztlich auch ausschlaggebend für die Trennung waren. So kann es Eltern teilweise schwer fallen, den Wert eines persönlichen Umgangs ihres Kindes mit dem getrennten Partner zu verinnerlichen und somit anzuerkennen, wenn sie sich selbst von diesem verletzt, gedemütigt oder ausgenutzt fühlen. Diese Konflikte sind teilweise so verhärtet, dass das Familiengericht aufgefordert wird, eine richterliche Entscheidung bezüglich einer Umgangsregelung herbeizuführen.
Eine reine Status-quo-Diagnostik des Konfliktes durch die sachverständigen Diplom-Psychologen hilft den Betroffenen oftmals wenig, da diese zwar die Ursachen aufzeigen kann, jedoch keine Veränderung der konfliktträchtigen Situation herbeiführt. Der Sachverständige kann die Aufgabe übernehmen, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Beziehungen der Beteiligten zum Positiven gestaltet werden können. Hierzu gehören auch konkrete Handlungsanleitungen und Erprobungen, die innerhalb der Begutachtungsphase stattfinden, um die Frage des Gerichts nach einem dem Kindeswohl förderlichen Umgang zu beantworten.
Hierbei berücksichtigen wir vor allem den Entwicklungsstand und das Persönlichkeitsbild des Kindes, die Bindungen des Kindes an seine jeweiligen Elternteile und Geschwister, den Willen bzw. die emotionale Tendenz des Kindes, die elterliche Beziehungsgestaltung, die Förderkompetenz des Umgangsberechtigten wie auch die Bindungstoleranz des hauptbetreuenden Elternteils.