Rückführung nach Fremdunterbringung
Ein Verfahren zur Prüfung der Frage, ob der Wechsel eines Kindes aus der Pflegefamilie zurück in die Betreuung der Herkunftsfamilie seinem Wohl entspricht, stellt einen nicht seltenen Sonderfall der Anwendung des §1666 BGB dar. Im diagnostischen Vorgehen sind hier zwei Prüfebenen zu unterscheiden. Zum einen ist die Frage zu untersuchen, ob der die Hauptbetreuung beantragende Elternteil über eine ausreichende Erziehungsfähigkeit verfügt. Zum anderen wird geprüft, ob die Herausnahme des Kindes aus dem Pflegeverhältnis Gefährdungsmomente beinhalten könnte. Dies wird besonders dann zu bejahen sein – und zwar unabhängig von der Eignung des die Rückführung begehrenden Elternteil – wenn das Kind zwischenzeitig bedeutsame emotionale Bindungen an die Pflegeperson(en) entwickelt hat. Eine Herausnahme würde sodann bei dem Kind, welches ohnehin im Bereich der Bindungen vorgeschädigt ist und damit eine erhöhte Vulnerabilität aufweist, erneut ein Trennungserlebnis und damit erhebliche Entwicklungsrisiken auslösen. Andererseits kann eine Rückführung auch nach einem jahrelangen Pflegeverhältnis letztlich nicht verwehrt werden, wenn die Erziehungseignung des leiblichen Elternteils belegt ist (auch durch längeres besuchsweises Zusammensein mit dem Kind) und der kindliche Wille ebenfalls in diese Richtung geht. Hier muss jedoch geprüft werden, ob die kindlichen Wunschäußerungen tatsächlich auf eigenen Erfahrungen und Bewertungen beruhen oder ob in erheblicher, das Kind unter Druck setzender Weise Fremdsuggestion vorliegt.