Glaubhaftigkeit von kindlichen Zeugenaussagen
Liegt ein Verdacht eines sexuellen Missbrauchs aufgrund der Äußerungen eines Kindes vor und wird dieser zur Strafanzeige gebracht, stellt sich der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten häufig die Frage nach der Glaubhaftigkeit von kindlichen Zeugenaussagen, um u.A. die Frage des „Missbrauchs des Missbrauchs“ zu prüfen. Um diese Fragestellung fachpsychologisch zu beantworten werden wir von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft beauftragt, gutachterlich tätig zu werden. Bei unserem Vorgehen, dass sich nach den Vorgaben des BGH – Urteils vom 30.07.1999 zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen richtet, erscheinen zunächst die Rahmenbindungen, unter welchen die Erstaussage und weitere Aussagen wem gegenüber erfolgt wichtig, um zu prüfen, ob diese Aussage(n) frei von wesentlichen Störung bspw. durch massive Suggestionen Dritter erfolgte. (Aussageentstehungsgeschichte)
Insbesondere bei sehr jungen Zeuginnen und Zeugen hat sich die Anwesenheit von sachverständigen Diplom-Psychologen bereits bei der polizeilichen Vernehmung bewährt, wenn absehbar ist, dass eine spätere Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage notwendig wird, damit in den späteren Untersuchungen mit dem Kind gemeinsam an diese Situation angeknüpft werden kann und somit erreicht wird, dass der Sachverständige unmittelbar an die Vernehmung anknüpfen kann und nicht auf die Aussagen des Kindes nach Aktenlage angewiesen ist.
Die psychologischen Untersuchungen (Explorationen) erfolgen in alters- und kindgerechter Art und Weise. Bei der ersten Untersuchung, welche insbesondere bei jüngeren Kindern in üblicherweise deren vertrauten Umgebung stattfindet, wird u.A. durch Spielsequenzen und fallneutrale Themen versucht, die innerpsychische Situation des Kindes zu verstehen und eine emotional tragfähige Beziehung herzustellen, um den Boden für eine Aussage über den Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu bereiten. Die eigentliche Exploration erfolgt dann in der Regel videodokumentiert im IGG um den Zeuginnen und Zeugen einen neutralen und schützenden Raum für eine solche teilweise hochgradig psychisch belastende Aussage zu bieten.
Nach den psychologischen Explorationen wird ein aussagepsychologischer Befund erstellt, welcher zunächst die allgemeine Grundvoraussetzungen von Zeugen prüft, eine solche Aussage zu tätigen (Zeugentüchtigkeit). Auch die Entstehung der Aussage und die Motivlage von Zeugen werden analysiert, um in einem weiteren Schritt eine kriterienorientierte Aussageanalyse vorzunehmen. Diese umfasst die allgemeinen Merkmale, spezielle Inhalte, inhaltliche Besonderheiten, motivationsbezogene Inhalte und deliktspezifische Inhalte von Aussagen.
In einem letzten Schritt wird dann geprüft, ob die Hypothese (H1), dass die wesentlichen Inhalte der Aussage auf einem realen Erlebnishintergrund basieren, mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, als die zuvor gebildeten Alternativhypothesen (H0), dass die Aussage auf keinen realen Erlebnishintergrund basiert.