Alleinige vs. gemeinsames elterliches Sorgerecht
Nach der Kindschaftsrechtsreform von Juli 1998 sind die Gutachtenaufträge zu der Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge in die alleinige eines Elternteils überführt werden solle, sprunghaft angestiegen. Nach einer Phase anfänglicher Rechtsunsicherheit stellte der BGH mit seiner Entscheidung vom 29.09.99 klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dem Sinne, dass eine Priorität zugunsten der elterlichen Sorge bestehe und die Alleinsorge nur als ultima ratio in Betracht kommt. Dieser Beschluss zeigt auch Auswirkungen auf das diagnostische Handeln der als Sachverständige tätigen Diplom-Psychologen, denn die in den Untersuchungsfragen jedes Gutachtens eingehende Entscheidungsschwelle wurde deutlicher profiliert. Es muss nicht erst eine Belastung des Kindeswohls nachgewiesen werden, bevor die Grenze erreicht scheint, das gemeinsame in ein alleiniges Sorgerecht zu überführen. Vielmehr gilt hier schon die für ein Kind günstigere Regelung als die „Besser-Variante“.
Allerdings muss tatsächlich nachvollziehbar gemacht werden, warum im Detail die Alleinsorge die für das Kind bessere Lebens- und Entwicklungsbedingungen bietet. Konflikte zwischen den Eltern per se reichen hier als Empfehlungsbasis nicht aus. Vielmehr muss in jedem Einzelfall belegt sein, dass dieses Konfliktgeschehen das Kindeswohl berührt und diese Belastung für das Kind durch eine Alleinsorge gemindert werden könnte. Dieses wäre bei Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Umgangsregelung nicht unbedingt, sicherlich aber wohl bei ständigen Divergenzen der Eltern beispielsweise hinsichtlich der Gesundheitssorge, einhergehend mit doppelten Arztbesuchen etc., der Fall.
Es muss ebenfalls geprüft werden, ob nicht schon eine Übertragung von einzelnen Teilen des Sorgerechts (z. B. des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei streitigem Lebensmittelpunkt) ausreichen würde, die für ein Kind in Anbetracht der gegebenen Rahmenbedingungen günstigsten Voraussetzungen für seine weitere Entwicklung zu schaffen.